Webeler Rechtsanwälte Koblenz: Wir sichern Ihr Bauvorhaben rechtlich ab. Von der Gestaltung belastbarer Bauverträge bis zur Durchsetzung von Mängelansprüchen – fachkompetent, strategisch und lösungsorientiert.
Ein Bauvorhaben ist ein dynamischer Prozess, bei dem technische Komplexität auf hohe Investitionssummen trifft. Konflikte sind hier oft vorprogrammiert: Verzögerungen im Bauablauf, unvorhergesehene Bodenbeschaffenheiten oder Uneinigkeiten über die Vergütung von Mehrleistungen können Projekte gefährden.
Die Kanzlei Webeler Rechtsanwälte in Koblenz bietet Ihnen im privaten Baurecht eine spezialisierte Begleitung, die weit über das bloße „Reagieren auf Probleme“ hinausgeht. Unser Ziel ist die projektbegleitende Rechtsberatung. Wir sorgen dafür, dass Verträge keine Auslegungssache sind und Nachträge nicht zur finanziellen Falle werden. Ob Sie als öffentlicher Bauherr, gewerblicher Bauträger oder mittelständisches Bauunternehmen agieren – wir kennen beide Seiten des Verhandlungstisches.
Die Wahl des Vertragstyps ist die wichtigste Entscheidung zu Beginn eines Projekts.
Seit der Reform des Bauvertragsrechts im Jahr 2018 bietet das BGB spezifische Regelungen,
doch in der Praxis bleibt die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) der Standard für professionelle Akteure.
Seit 2018 gibt es im BGB dedizierte Vorschriften für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag und den Bauträgervertrag. Wir unterstützen Sie bei:
Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern muss vertraglich vereinbart werden. Für Bauherren und Unternehmer bietet sie detaillierte Regelungen, etwa zur Behinderung (§ 6 VOB/B) oder zur Abrechnung (§ 14 VOB/B). Wir prüfen für Sie:
Während der Bauphase entstehen die meisten Streitigkeiten durch Leistungsänderungen oder Bauzeitverzögerungen.
Hier ist das Claim Management entscheidend.
Verzögert sich der Bau durch Vorunternehmer oder fehlende Pläne, muss der Unternehmer eine Behinderungsanzeige (§ 6 Abs. 1 VOB/B) stellen. Wir unterstützen:
„Bauen ist Nachtragsmanagement.“ Wir begleiten Sie bei der Kalkulation und Durchsetzung von Nachtragsforderungen nach § 2 VOB/B oder § 650c BGB. Dabei prüfen wir kritisch, ob es sich um eine notwendige Zusatzleistung oder eine bereits im Hauptauftrag enthaltene Leistung handelt.
Die Abnahme (§ 640 BGB / § 12 VOB/B) ist der wichtigste Meilenstein im Baurecht.
Sie markiert das Ende der Erfüllungsphase und den Beginn der Gewährleistung.
Mit der Abnahme tritt die Beweislastumkehr ein. Vor der Abnahme muss der Unternehmer die Mangelfreiheit beweisen; danach liegt die Last beim Bauherrn.
Zudem beginnt die Verjährungsfrist (meist 5 Jahre nach BGB oder 4 Jahre nach VOB/B).
Tritt ein Mangel auf, ist ein strukturiertes Vorgehen Pflicht:
Präzise Beschreibung des Symptoms (Symptomtheorie), nicht der Ursache.
Einräumung einer angemessenen Zeit zur Nacherfüllung.
Wenn der Unternehmer nicht reagiert, kann der Bauherr den Mangel selbst beseitigen und die Kosten geltend machen.
Experten-Tipp:
„Vermeiden Sie die fiktive Abnahme! Wer auf ein Abnahmeverlangen des Unternehmers nicht reagiert,
gilt unter Umständen als abnehmend – mit allen negativen Folgen für die Beweislast.
Wir begleiten Sie bei der Begehung und erstellen rechtssichere Protokolle.“
Im Bauträgerrecht verbinden sich Kaufrecht und Werkvertragsrecht.
Die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) setzt hier enge Grenzen für die Zahlungsabwicklung.
Wir gestalten Bauträgerverträge, die den hohen Anforderungen des Verbraucherschutzes genügen.
Wir beraten zur Absicherung der Erwerber durch Vormerkungen und Bürgschaften.
Wir unterstützen bei der Abwicklung von Gemeinschaftseigentum in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist das Vertrauen auf „ewige“ Mängelansprüche.
Ja, nach § 641 Abs. 3 BGB steht Ihnen ein Druckzuschlag zu (in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten). Wir berechnen für Sie die rechtssichere Einbehaltshöhe.
Ein technischer Mangel beeinträchtigt die Funktion oder Dauerhaftigkeit (z.B. undichtes Dach). Ein optischer Mangel (z.B. Farbunterschiede im Putz) ist rechtlich schwieriger durchzusetzen, sofern keine explizite Beschaffenheit vereinbart wurde.
Ja, Bauverträge sind grundsätzlich formfrei. Das Problem ist die Beweisbarkeit. Wir raten dringend zu schriftlichen Fixierungen jeder Änderung (Nachtragsprotokolle).
Wir prüfen Ihre Sicherheiten (Vorauszahlungsbürgschaften, Vertragserfüllungsbürgschaften) und beraten zur Fortführung des Baus mit Drittunternehmen.
Viele Standardverträge schließen „Baurisiken“ aus. Wir prüfen Ihren Versicherungsschein und übernehmen die Korrespondenz mit dem Versicherer zur Deckungsanfrage.
Das private Baurecht verzeiht keine Fehler. Eine frühzeitige rechtliche Beratung spart im Vergleich zu den Kosten eines langjährigen Bauprozesses ein Vielfaches ein. Die Kanzlei Webeler Rechtsanwälte verbindet juristisches Detailwissen mit einem tiefen Verständnis für die Abläufe auf der Baustelle.
Bauen Sie auf ein sicheres Fundament.
Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Koblenz. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ziele termingerecht und rechtssicher zu erreichen.